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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 67 EuErbVO – Ausstellung des Zeugnisses

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt.

Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus,

  • a) wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder
  • b) wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre.

(2) Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Ausstellung des Zeugnisses zu unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 67 EuErbVO verweisen

  • Art. 72 EuErbVO – Rechtsbehelfe
  • Art. 80 EuErbVO – Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

Rechtsprechung zu Art. 67 EuErbVO

7 Entscheidungen zitieren Art. 67 EuErbVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.03.2025 – 15 Wx 1493/23 · 15. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Europäisches Nachlasszeugnis darf nicht ausgestellt werden, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt erhoben werden (vgl. EuGH Urt. vom 23.01.2025 – C-187/23, Albausy). (Rn. 12) 2. Auch das Beschwerdegericht überprüft in solchen Fällen aufgrund des Gleichlaufs der Prüfungskompetenzen lediglich das Vorliegen der angegebenen Ablehnungsgründe und nicht …
  • EuGH, Urt. v. 01.03.2018 – C-558/16 · Zweite Kammer

    Verfahren auf Betreiben von Doris Margret Lisette Mahnkopf. Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis – Geltungsbereich – Möglichkeit der Aufnahme von Angaben zum Erbteil des …

  • EuGH, Beschl. v. 18.12.2025 – C-240/24 · Neunte Kammer

    Verfahren auf Betreiben der/des/von. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Notariatsangestellter – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis – …

  • EuGH, Urt. v. 23.01.2025 – C-187/23 · Fünfte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von E. V. G.-T. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 67 Abs. 1 – Entscheidungen der Ausstellungsbehörde – Keine Ausübung einer …

  • EuGH, Urt. v. 16.11.2023 – C-583/21 bis C-586/21 · Vierte Kammer

    NC u. a. gegen BA u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 1 Abs. 1 – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen – Versetzung eines Notars auf eine andere Notarstelle – Feststellung der …

  • EuGH, Urt. v. 09.03.2023 – C-354/21 · Fünfte Kammer

    R.J.R. gegen Registrų centras VĮ. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. l – Anwendungsbereich – Art. 68 – Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses – Art. 69 Abs. 5 – Wirkungen …

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