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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 72 EuErbVO – Rechtsbehelfe

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 67 getroffen hat, können von einer Person, die berechtigt ist, ein Zeugnis zu beantragen, angefochten werden.

Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a getroffen hat, können von einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, angefochten werden.

Der Rechtsbehelf ist bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staates einzulegen.

(2) Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass das ausgestellte Zeugnis nicht den Tatsachen entspricht, so ändert die zuständige Behörde das Zeugnis oder widerruft es oder sorgt dafür, dass die Ausstellungsbehörde das Zeugnis berichtigt, ändert oder widerruft.

Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass die Versagung der Ausstellung nicht gerechtfertigt war, so stellen die zuständigen Justizbehören das Zeugnis aus oder stellen sicher, dass die Ausstellungsbehörde den Fall erneut prüft und eine neue Entscheidung trifft.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 72 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 72 EuErbVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 72 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.03.2025 – 15 Wx 1493/23 · 15. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Europäisches Nachlasszeugnis darf nicht ausgestellt werden, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt erhoben werden (vgl. EuGH Urt. vom 23.01.2025 – C-187/23, Albausy). (Rn. 12) 2. Auch das Beschwerdegericht überprüft in solchen Fällen aufgrund des Gleichlaufs der Prüfungskompetenzen lediglich das Vorliegen der angegebenen Ablehnungsgründe und nicht …
  • EuGH, Beschl. v. 18.12.2025 – C-240/24 · Neunte Kammer

    Verfahren auf Betreiben der/des/von. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Notariatsangestellter – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis – …

  • EuGH, Urt. v. 23.01.2025 – C-187/23 · Fünfte Kammer

    Verfahren auf Betreiben von E. V. G.-T. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 67 Abs. 1 – Entscheidungen der Ausstellungsbehörde – Keine Ausübung einer …

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