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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 71 EuErbVO – Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zeugnis im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen.

(2) Die Ausstellungsbehörde ändert oder widerruft das Zeugnis auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind.

(3) Die Ausstellungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle Personen, denen beglaubigte Abschriften des Zeugnisses gemäß Artikel 70 Absatz 1 ausgestellt wurden, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Zeugnisses.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 71 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 71 EuErbVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 71 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Beschl. v. 18.12.2025 – C-240/24 · Neunte Kammer

    Verfahren auf Betreiben der/des/von. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Notariatsangestellter – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis – …

  • EuGH, Urt. v. 01.07.2021 – C-301/20 · Sechste Kammer

    UE und HC gegen Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europäisches Nachlasszeugnis – Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, die kein Ablaufdatum enthält – Art. 65 Abs. …

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