Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.03.2012 – C-529/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:188
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. März 2012 – Safilo / (Rechtssache C-529/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Direkte Besteuerung – Einstellung von Verfahren, die bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängig sind – Rechtsmissbrauch – Art. 4 Abs. 3 EUV – Vom Vertrag garantierte Freiheiten – Diskriminierungsverbot – Staatliche Beihilfen – Verpflichtung, eine wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit – Durchführung des Unionsrechts – Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs – Freier Kapitalverkehr – Diskriminierungsverbot – Regeln für staatliche Beihilfen – Direkte Besteuerung der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 AEUV; Art. 63 AEUV et 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 23, 25-26, 28-33 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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