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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.10.2026 – C-122/26 P

DT gegen Kosovo. DT gegen Eulex Kosovo. Rechtsmittel – Schiedsklausel – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrecht dargetan wird – Teilweise Zulassung des Rechtsmittels.
Spruchkörper
Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln
ECLI
ECLI:EU:C:2026:829

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zugelassen, soweit es den ersten Rechtsmittelgrund, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und den dritten Rechtsmittelgrund betrifft, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung ausschließlich beziehen muss.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel nicht zugelassen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

DT begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, DT/Eulex Kosovo (T-218/24, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2026:34), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hat, mit der er auf der Grundlage von Art. 272 AEUV beantragte, die Schreiben von Eulex Kosovo vom 13. November 2023 und vom 20. Februar 2024, mit denen diese seinen Vertrag gekündigt und seine interne Beschwerde gegen diese Kündigung zurückgewiesen hat, für rechtswidrig zu erklären, und dass der Schaden ersetzt wird, den er aufgrund dieser Schreiben und anderer Handlungen erlitten habe. Hilfsweise beantragte er zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung dieser Schreiben und zum anderen nach Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den er aufgrund dieser Schreiben erlitten habe.

Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

Randnummer 2

Nach Art. 58a Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Prüfung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthält, von ihrer vorherigen Zulassung ab.

Randnummer 3

Nach Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

Randnummer 4

Gemäß Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung hat in den Fällen von Art. 58a Abs. 2 der Satzung der Rechtsmittelführer seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

Randnummer 5

Nach Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Vorbringen des Rechtsmittelführers

Randnummer 6

Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, dass seine drei Rechtsmittelgründe Fragen aufwürfen, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.

Randnummer 7

Der erste Rechtsmittelgrund, der zwei Teile umfasst, wird auf Rechtsfehler gestützt, die das Gericht begangen haben soll, indem es sich zum einen zu Unrecht für unzuständig erklärt habe, die Streichung der Stelle des Rechtsmittelführers zu prüfen, und zum anderen infolgedessen alle auf die Streichung dieser Stelle gestützten Klagegründe für unzulässig erklärt habe, was einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 19 EUV darstelle. Der zweite Rechtsmittelgrund, der zwei Teile umfasst, wird zum einen auf eine Missachtung der Rechtsprechung zu Arbeitsrechtsstreitigkeiten betreffend Beamte und sonstige Bedienstete der Union durch das Gericht sowie auf den angeblichen Rechtsfehler gestützt, den es begangen habe, indem es im Wesentlichen entschieden habe, dass Eulex Kosovo ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen müsse, sowie zum anderen auf eine Verletzung u. a. des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen die Art. 20, 21 und 47 der Charta gestützt.

Randnummer 8

Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 37 bis 43, 68, 119, 147, 170 und 185 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es für die Prüfung der im überarbeiteten Einsatzplan der Mission Eulex Kosovo (im Folgenden: überarbeiteter Einsatzplan) vorgesehenen Entscheidung, die von ihm besetzte Stelle zu streichen, mit der Begründung nicht zuständig sei, dass dieser Plan unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) falle, so dass die Streichung der Stelle auf einer „strategischen Entscheidung“ beruhe. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers handelte es sich bei dieser Entscheidung, soweit die Mission im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel gehandelt habe, um einen administrativen Rechtsakt, der nicht unter die GASP falle. Somit habe das Gericht die Rechtsprechung missachtet, die sich u. a. aus den Urteilen vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 54 und 55), und vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 127 und 128), ergebe.

Randnummer 9

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 35, 36, 68, 119 und 148 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die gegen die Entscheidung über die Streichung seiner Stelle durch den überarbeiteten Einsatzplan gerichteten Klagegründe unzulässig seien, und dass der Rechtsmittelführer diese Streichung im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung über die Kündigung seines Vertrags nicht inzident anfechten könne. Das Gericht habe somit die Erhebung einer gesonderten Klage gegen den überarbeiteten Einsatzplan verlangt, obwohl ein solches Erfordernis ausweislich der Rechtsprechung zu Rechtssachen, die auf Art. 270 AEUV beruhten, nicht bestehe.

Randnummer 10

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werde zum einen die Frage nach dem Umfang der Zuständigkeit des Unionsgerichts im Rahmen der GASP aufgeworfen und insbesondere die Frage, ob Entscheidungen über die Umstrukturierung und die Streichung von Stellen, die im Rahmen dieser Politik getroffen würden, der gerichtlichen Kontrolle entzogen seien. Diese Frage sei für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, da sie zahlreiche Mitarbeiter der unter die GASP fallenden Missionen oder der in diesem Bereich tätigen Agenturen der Union betreffen könne.

Randnummer 11

Zum anderen betreffe dieser Rechtsmittelgrund die Bedeutung des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta für die Mitarbeiter der unter die GASP fallenden Missionen und insbesondere die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage, ob die Entscheidung über die Streichung einer Stelle Gegenstand einer gesonderten Klage sein müsse oder ob sie im Rahmen einer Klage gegen die daraus resultierende Entscheidung über die Kündigung des Vertrags inzident geprüft werden könne. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers würde die Forderung nach einer gesonderten Klage in Fällen, die Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen beträfen, während eine solche Forderung für auf der Grundlage von Art. 270 AEUV erhobene Klagen nicht gelten würde, zu einem ungleichen gerichtlichen Rechtsschutz bei diesen Mitarbeitern führen, u. a. im Hinblick auf den vertraulichen Charakter von Umstrukturierungsmaßnahmen in diesem Bereich.

Randnummer 12

Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass Eulex Kosovo ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt habe. Das Gericht sei in den Rn. 179 bis 181 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass Eulex Kosovo lediglich das dienstliche Interesse zu berücksichtigen habe, und habe damit seine eigene Rechtsprechung, u. a. in den Urteilen vom 10. Oktober 2014, EMA/BU (T-444/13 P, EU:T:2014:865, Rn. 28 und 32), und vom 24. April 2017, HF/Parlament (T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 119 und 120), missachtet. Das Gericht habe somit u. a. in Rn. 150 des angefochtenen Urteils eine Auslegung vertreten, die die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern von unter die GASP fallenden Missionen in unzulässiger Weise einschränke, was im Widerspruch zu der für Beamte und sonstige Bedienstete der Union geltenden Rechtsprechung stehe, wobei sich das Gericht auf den „vorübergehenden Charakter“ der Mission und der Beschäftigungsbedingungen berufe.

Randnummer 13

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werde die Frage nach dem Umfang der Fürsorgepflicht bei unter die GASP fallenden Missionen aufgeworfen und insbesondere die Frage, ob das Gericht jede Verpflichtung zur Umsetzung des Mitarbeiters allein aufgrund des „vorübergehenden Charakters“ einer Mission ausschließen könne. Diese Frage sei für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, da das Gericht mit einer solchen Entscheidung auch die Rechtsprechung im Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 54 und 55), missachte, aus der sich ergebe, dass die Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen denselben Schutz genössen wie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union.

Randnummer 14

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 200 bis 202 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es festgestellt habe, dass das Vorliegen einer Kündigungsklausel im Vertrag verhindere, dass durch die gegenüber dem Rechtsmittelführer abgegebenen Zusicherungen ein Vertrauen in die Fortführung seines Arbeitsvertrags begründet werden könne. Mit dieser Feststellung habe das Gericht auch die diesbezügliche Rechtsprechung, u. a. im Urteil vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II, EU:F:2016:70, Rn. 85), missachtet. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers würde eine solche Lösung zu einer Inkohärenz zwischen dem Schutz der berechtigten Erwartungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, deren Verträge ebenfalls eine Kündigungsklausel enthielten, und dem Schutz der Vertragsbediensteten der unter die GASP fallenden Missionen führen.

Randnummer 15

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht, indem es ihm als Mitarbeiter einer unter die GASP fallenden Mission eine weniger günstige Behandlung habe zukommen lassen als den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, den in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung sowie sein in Art. 47 der Charta festgeschriebenes Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe. Unterschiedliche Beschäftigungssysteme könnten zwar Unterschiede in den Beschäftigungsbedingungen rechtfertigen, sie könnten jedoch nicht rechtfertigen, dass die für die Mitarbeiter der unter die GASP fallenden Missionen geltenden Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen seien. Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 17. Juli 2024, Montanari/EUCAP Sahel Niger (T-371/22, EU:T:2024:494, Rn. 224), wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung eine analoge Anwendung des für Beamten der Union geltenden Statuts und der diesbezüglichen Rechtsprechung auf Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen verlange, die sich in einer Situation befänden, die mit der von Bediensteten, die dem Statut unterlägen, vergleichbar sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist insoweit eine Klarstellung des Gerichtshofs erforderlich, um Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung zu vermeiden.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 16

Vorab ist festzustellen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C-881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 17

Überdies muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden; im Fall einer teilweisen Zulassung des Rechtsmittels sind in diesem Beschluss die Gründe oder Teile des Rechtsmittels anzuführen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo , C-881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 18

Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe nennen, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C-881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 19

Gemäß dem Grundsatz, dass die Beweislast dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, muss dieser dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, deren Tragweite über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels als solchem hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C-881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 20

Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C-881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 21

Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels die drei im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe genau und klar angibt, wonach der erste auf Rechtsfehler gestützt wird, die das Gericht begangen haben soll, indem es sich für unzuständig erklärt habe, die Entscheidung über die Streichung der Stelle des Rechtsmittelführers zu prüfen, und die diesbezüglich vorgebrachten Klagegründe als unzulässig zurückgewiesen habe, wodurch es u. a. gegen Art. 47 der Charta verstoßen habe, der zweite auf eine Missachtung der Rechtsprechung zu Arbeitsrechtsstreitigkeiten betreffend Beamte und sonstige Bedienstete der Union durch das Gericht, auf den Rechtsfehler, den es begangen habe, indem es im Wesentlichen entschieden habe, dass Eulex Kosovo ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen müsse, sowie auf eine Verletzung u. a. des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der dritte auf einen Verstoß gegen die Art. 20, 21 und 47 der Charta.

Randnummer 22

Als Zweites ist festzustellen, dass der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend darlegt, worin die vom Gericht angeblich begangenen Rechtsfehler bestehen und inwieweit sich diese Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt haben. Zudem werden – außer im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auch die konkreten Gründe genannt, aus denen die dem Gericht vom Rechtsmittelführer vorgeworfenen Rechtsfehler, sollten sie sich als gegeben erweisen, jeweils eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen.

Randnummer 23

Wie in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, ergibt sich nämlich erstens aus diesem Antrag auf Zulassung, dass der im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rechtsfehler darin bestehe, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 43, 68, 119, 147, 170 und 185 des angefochtenen Urteils unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden habe, dass eine Umgestaltung der Eulex-Kosovo-Mission durch den überarbeiteten Einsatzplan, die mit der Streichung von Stellen einhergehe, in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Rahmen der GASP getroffenen strategischen Entscheidungen stehe. Folglich sei das Gericht davon ausgegangen, dass es nicht dafür zuständig sei, die Rechtmäßigkeit des überarbeiteten Einsatzplans, einschließlich der Entscheidung zur Streichung der vom Rechtsmittelführer besetzten Stelle, zu prüfen und zu beurteilen. Wäre ein solcher Fehler nicht begangen worden, hätte der Rechtsmittelführer – wie er im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ausführt – die Entscheidung über die Streichung seiner Stelle vor dem Gericht anfechten können. Dieses Vorbringen betreffe somit auch das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta.

Randnummer 24

Der Rechtsmittelführer macht außerdem unter Hinweis darauf, dass die Frage nach dem Umfang der Zuständigkeit der Unionsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit im Rahmen der GASP getroffenen Entscheidungen über Umstrukturierungen und Stellenstreichungen zahlreiche Bedienstete der unter diese Politik fallenden Missionen oder der in diesem Bereich tätigen Agenturen der Union betreffen könne und die einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Unionsgerichte zur Kohärenz des Unionsrechts beitrage, geltend, dass die damit aufgeworfene Rechtsfrage über den Rahmen seines Rechtsmittels hinausgehe, da die darauf zu gebende Antwort Auswirkungen über den konkreten Einzelfall hinaus haben könne.

Randnummer 25

Damit legt der Rechtsmittelführer die konkreten Gründe dar, aus denen eine solche Frage für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsam ist.

Randnummer 26

Zweitens geht, wie in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hervor, dass der im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gerügte Rechtsfehler im Wesentlichen darauf beruht, dass das Gericht in den Rn. 35, 36, 68, 119 und 148 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die gegen die im überarbeiteten Einsatzplan vorgesehene Streichung der Stelle des Rechtsmittelführers gerichteten Klagegründe unzulässig seien, da diese Streichung im Rahmen der Klage gegen die Kündigung seines Vertrags nicht inzident angefochten werden könne, sondern Gegenstand einer gesonderten Klage sein müsse. Ein solches Erfordernis, eine gesonderte Klage einzureichen, bestehe jedoch für Rechtssachen nach Art. 270 AEUV nicht.

Randnummer 27

Somit ist zum einen festzustellen, dass sich dieser angebliche Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt haben könnte, da – sollte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass ein solcher Fehler begangen wurde – die vom Rechtsmittelführer in Bezug auf den Einsatzplan vorgebrachten Klagegründe für zulässig erklärt werden könnten. Indem der Rechtsmittelführer ausführt, dass die Frage, ob die Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen eine gesonderte Klage erheben müssten, und zwar im Gegensatz zu Klagen, die von Beamten und sonstigen Bediensteten im Rahmen von unter Art. 270 AEUV fallenden Rechtsstreitigkeiten erhoben würden, für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei, legt der Rechtsmittelführer zum anderen die konkreten Gründe dar, aus denen diese Frage über den Rahmen seines Rechtsmittels hinausgeht.

Randnummer 28

Drittens ergibt sich aus Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf einen Rechtsfehler gestützt wird, den das Gericht in den Rn. 179 bis 181 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, indem es entschieden habe, dass Eulex Kosovo ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt habe, da sie nur das dienstliche Interesse zu berücksichtigen habe. Das Gericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass Eulex Kosovo aufgrund des „vorübergehenden Charakters“ der Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter keine Verpflichtung zur Umsetzung treffe, und habe damit die Rechtsprechung, u. a. in den Urteilen vom 10. Oktober 2014, EMA/BU (T-444/13 P, EU:T:2014:865, Rn. 28 und 32), und vom 24. April 2017, HF/Parlament (T-584/16, EU:T:2017:282, Rn. 119 und 120), missachtet. Der Rechtsmittelführer beruft sich außerdem auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 54 und 55), aus dem sich ergebe, dass die Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen denselben Schutz genössen wie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass dieser Fehler zahlreiche Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen betreffen könne.

Randnummer 29

Damit legt der Rechtsmittelführer die konkreten Gründe dar, aus denen die von ihm im ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgeworfene Rechtsfrage über den Rahmen seines Rechtsmittels hinausgeht und für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsam ist. Die Beantwortung dieser Frage kann nämlich über den konkreten Fall hinausgehende Folgen haben, da das angefochtene Urteil ohne eine Überprüfung durch den Gerichtshof dazu führen könnte, dass bei der Umstrukturierung von Stellen innerhalb der unter die GASP fallenden Missionen oder der in diesem Bereich tätigen Agenturen der Union die den Mitarbeitern dieser Einrichtungen zuerkannten Garantien umgangen werden könnten.

Randnummer 30

Viertens beruft sich der Rechtsmittelführer im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gestützt wird, auf das Urteil vom 17. Juli 2024, Montanari/EUCAP Sahel Niger (T-371/22, EU:T:2024:494, Rn. 224), aus dem sich ergebe, dass dieser Grundsatz eine analoge Anwendung bestimmter Vorschriften des für Beamten der Union geltenden Statuts und der Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst der Union auf Bedienstete von unter die GASP fallenden Missionen verlange, wenn diese Bediensteten sich in einer Situation befänden, die mit der von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union vergleichbar sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht diesen Grundsatz missachtet, indem es die Mitarbeiter von unter die GASP fallenden Missionen von der gerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen habe, obwohl ein Rechtsstreit über die Streichung einer Stelle bei Beamten und sonstigen Bediensteten der Union unter Art. 270 AEUV fallen würde. Daher hält der Rechtsmittelführer eine Klarstellung durch den Gerichtshof für erforderlich, um eine einheitliche Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.

Randnummer 31

Damit legt der Rechtsmittelführer die konkreten Gründe dar, aus denen die im dritten Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage der Gleichbehandlung über den Rahmen des angefochtenen Urteils hinausgeht und für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist.

Randnummer 32

Was jedoch den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, der auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gestützt wird, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die Rechtsprechung im Urteil vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II, EU:F:2016:70, Rn. 85), missachtet zu haben, indem es entschieden habe, dass die gegenüber dem Kläger abgegebenen Zusicherungen aufgrund des Vorliegens einer Kündigungsklausel im Vertrag kein Vertrauen in die Fortführung seines Arbeitsvertrags begründen könnten. Der Rechtsmittelführer beschränkt sich jedoch darauf, diesen angeblichen Rechtsfehler zu rügen und allgemeine Ausführungen zu machen, ohne die konkreten Gründe darzulegen, aus denen ein solcher Fehler – sollte er sich als gegeben erweisen – eine Frage aufwerfen würde, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam wäre und die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde.

Randnummer 33

Somit ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer hinsichtlich des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht alle in Rn. 18 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt hat.

Randnummer 34

In Anbetracht der Ausführungen des Rechtsmittelführers ist festzustellen, dass der vorliegende Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend darlegt, dass der erste Rechtsmittelgrund, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der dritte Rechtsmittelgrund Fragen aufwerfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind.

Randnummer 35

Nach alledem ist das Rechtsmittel teilweise zuzulassen, indem seine Prüfung auf den ersten Rechtsmittelgrund, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und den dritten Rechtsmittelgrund beschränkt wird, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss, und im Übrigen nicht zuzulassen.

Kosten

Randnummer 36

Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung wird das Verfahren gemäß deren Art. 171 bis 190a fortgesetzt, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird.

Randnummer 37

Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

Randnummer 38

Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels teilweise stattgegeben wird, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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