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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 26.10.2026 – T-179/26

Andrii Falaleiev gegen Rat der Europäischen Union. Untätigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Stellungnahme des Rates, mit der die Untätigkeit beendet wird – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Neunte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2026:699

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Herr Andrii Falaleiev trägt die Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Klage nach Art. 265 AEUV beantragt der Kläger, Herr Andrii Falaleiev, festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union es rechtswidrig unterlassen hat, seine Aufnahme in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 des Rates vom 18. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2875) geänderten Fassung zu überprüfen und ihn entsprechend zu unterrichten sowie die Aufnahme seines Namens in diese Liste regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, zu überprüfen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Randnummer 2

Der Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger.

Randnummer 3

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die von der Europäischen Union verabschiedeten restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Randnummer 4

Am 17. März 2014 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16). Am selben Tag erließ er auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung Nr. 269/2014.

Randnummer 5

Am 25. Februar 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1) und die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1), um insbesondere die Kriterien zu ändern, anhand deren natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen den betreffenden restriktiven Maßnahmen unterworfen werden können.

Randnummer 6

Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung sieht vor:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:

a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;

… werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

Randnummer 7

Die Modalitäten des Einfrierens werden in den darauffolgenden Absätzen von Art. 2 des geänderten Beschlusses 2014/145 festgelegt.

Randnummer 8

Die Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung sieht den Erlass von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern vor und regelt die Modalitäten dieses Einfrierens im Wesentlichen wortgleich mit dem geänderten Beschluss 2014/145. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Verordnung übernimmt nämlich im Wesentlichen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis g dieses Beschlusses.

Randnummer 9

Vor diesem Hintergrund erließ der Rat am 18. Dezember 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2871 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2023/2871) und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2023/2875) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte), mit denen der Name des Klägers in die Liste im Anhang des geänderten Beschlusses 2014/145 und in die Liste im Anhang der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 (im Folgenden: in Rede stehende Listen) aufgenommen wurde.

Randnummer 10

In den ursprünglichen Rechtsakten begründete der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger, den er als „Andrey Falaleev“ bezeichnete, wie folgt:

„Andrey Falaleev ist Rektor der föderalen Universität der Krim V.I. Vernadsky. Nach Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat Andrey Falaleev in seiner Funktion als Rektor der Universität am 4. März 2022 ein Schreiben unterzeichnet, in dem die Handlungen des Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, befürwortet werden. Während der Tätigkeit Andrey Falaleevs als Rektor der föderalen Universität der Krim Vernadsky fand eine Veranstaltung mit dem Titel ‚Unsere Unterstützung für die Streitkräfte des russischen Verteidigungsministeriums, die an der Sondermilitäroperation teilnehmen‘ statt. Das Hauptziel dieser Veranstaltung bestand darin, Geschichten über die Helden der Sondermilitäroperation zu verbreiten und nach alternativen Möglichkeiten der Unterstützung der beteiligten Soldaten zu suchen.

Daher unterstützt Andrey Falaleev Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen, und setzt diese um.“

Randnummer 11

In der Folge wurden die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen mehrfach verlängert, ohne die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die in Rede stehenden Listen gegenüber den Gründen in den ursprünglichen Rechtsakten zu ändern. So erließ der Rat u. a. am 12. September 2025 den Beschluss (GASP) 2025/1895 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2025/1895) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1894 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2025/1894), die zusammen die vierten Rechtsakte darstellten, mit denen der Name des Klägers auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde.

Randnummer 12

Am 15. September 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145, geändert durch den Beschluss 2025/1895, und nach der Verordnung Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung 2025/1894, beide oben in Rn. 11 erwähnt, unterliegen, aufgefordert wurden, unter Vorlage entsprechender Nachweise zu beantragen, dass der Beschluss, sie in den Listen aufzuführen, überprüft wird. Die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags wurde auf den 11. November 2025 festgesetzt.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 17. September 2025 stellte der Kläger beim Rat einen Antrag auf Überprüfung seiner Aufnahme in die in Rede stehenden Listen und gab die Gründe an, aus denen er dieser Aufnahme widersprach.

Randnummer 14

Der Kläger wiederholte seinen Antrag auf Überprüfung mit E‑Mail vom 3. Dezember 2025, in der er dem Rat eine Antwortfrist von zwei Monaten ab Erhalt dieser E‑Mail setzte, da er andernfalls eine Untätigkeitsklage erheben würde (im Folgenden: Aufforderungsschreiben vom 3. Dezember 2025).

Randnummer 15

Am 12. Februar 2026 ersuchte der Kläger den Rat per E‑Mail um Auskunft, ob er den Beschluss über die Aufnahme bereits überprüft habe, und um Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die in Rede stehenden Listen, die über die in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 bereits genannten Gründe hinausgingen.

Randnummer 16

Am 27. Februar 2026 antwortete der Rat dem Kläger, dass die Überprüfung derzeit vorgenommen werde. Es wurde auch eine Akte mit den Informationen übermittelt, die dem Beschluss über die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen zugrunde lagen.

Randnummer 17

Am 14. März 2026 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2026/696 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2026/696) und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/695 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2026/695) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026). Diese Rechtsakte wurden am Tag ihres Erlasses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Randnummer 18

Der Kläger hat am 16. März 2026 die vorliegende Klage erhoben.

Randnummer 19

Am 17. März 2026 teilte der Rat dem Kläger schriftlich mit, dass er mit den Fortsetzungsrechtsakten vom 14. März 2026 beschlossen habe, seine Aufnahme in die in Rede stehenden Listen aufrechtzuerhalten. Die Stellungnahmen und Informationen des Klägers seien zwar zur Kenntnis genommen worden, sie würden aber nicht durch Beweise gestützt.

Anträge der Parteien

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

– festzustellen, dass der Rat es unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 unterlassen hat, seinen Beschluss, ihn in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, zu überprüfen und ihn entsprechend zu unterrichten, obwohl er eine Stellungnahme abgegeben oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt hat;

– festzustellen, dass es der Rat unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 269/2014 unterlassen hat, seinen Beschluss, ihn in die in Rede stehenden Listen aufzunehmen, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, zu überprüfen;

– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 21

Mit seinem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt der Kläger,

– festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist und eine Entscheidung über sie nicht mehr erforderlich ist;

– dem Beklagten gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Randnummer 22

In seiner Stellungnahme zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache und in seiner Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Rat,

– die Klage als unzulässig abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;

– hilfsweise, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, und zu entscheiden, dass die Parteien ihre Kosten jeweils selbst tragen.

Randnummer 23

In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Randnummer 24

Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger gemäß Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung beim Gericht die Feststellung, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, da der Rat ihm am Tag nach Klageerhebung mitgeteilt habe, dass er seine Aufnahme in die in Rede stehenden Listen überprüft habe. Der Rat hat seinerseits gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben und trägt vor, dass er mit den Fortsetzungsrechtsakten vom 14. März 2026, die zwei Tage vor Klageerhebung erlassen worden seien, zu der Aufforderung des Klägers, tätig zu werden, Stellung genommen habe.

Randnummer 25

Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Zudem kann eine Partei nach Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung beim Gericht die Feststellung beantragen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

Randnummer 26

In beiden Fällen entscheidet das Gericht nach Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung so bald wie möglich durch Beschluss über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Randnummer 27

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diese Anträge zu entscheiden.

Randnummer 28

Nach ständiger Rechtsprechung beruht die in Art. 265 AEUV eröffnete Klagemöglichkeit auf dem Gedanken, dass es bei rechtswidriger Untätigkeit des beklagten Organs möglich sein soll, die Unionsgerichte anzurufen, damit sie feststellen, dass die Unterlassung, wenn das betreffende Organ sie nicht abgestellt hat, gegen den Vertrag verstößt (vgl. Beschluss vom 1. September 2021, Be Smart/Kommission, T-18/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:531, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 29

Nach Art. 265 Abs. 2 AEUV ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Diese Aufforderung an das Organ ist eine wesentliche Förmlichkeit. Sie setzt die Frist von zwei Monaten in Lauf, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt. Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muss jedoch so klar und deutlich sein, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Handlung haben soll, und dass mit ihr beabsichtigt ist, es bzw. sie zu einer Stellungnahme zu zwingen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T-442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 22).

Randnummer 30

Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das zum Tätigwerden aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 254 und 256, und vom 4. Juli 2012, Laboratoires CTRS/Kommission, T-12/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:343, Rn. 46).

Randnummer 31

Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem Fall, in dem die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Urteilsverkündung vorgenommen wurde, eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung der Unionsgerichte die in Art. 266 AEUV bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit dann gegenstandslos geworden, so dass er sich in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Mabrouk/Rat, T-277/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1106, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 32

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger den Rat im Sinne von Art. 265 AEUV aufgefordert hat, tätig zu werden. Das Aufforderungsschreiben vom 3. Dezember 2025, mit dem der Kläger den Rat ersucht hat, seine Aufnahme in die in Rede stehenden Listen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu überprüfen, da er andernfalls eine Untätigkeitsklage erheben würde, erfüllt alle oben in Rn. 29 genannten Voraussetzungen, um als Aufforderungsschreiben im Sinne von Art. 265 AEUV angesehen werden zu können, das auf die Durchführung einer Überprüfung abzielt.

Randnummer 33

Die Parteien streiten jedoch über die Frage, ob der Erlass der Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026 zwei Tage vor Klageerhebung eine Stellungnahme des Rates zur Aufforderung, tätig zu werden, darstellt, was die Klage im Hinblick auf die oben in Rn. 30 angeführte Rechtsprechung unzulässig machen würde.

Randnummer 34

Der Kläger macht hierzu geltend, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 Satz 2 AEUV unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Verfahrensgrundsätze zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall sehe die Verordnung Nr. 269/2014 solche besonderen Verfahrensgrundsätze vor. Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung verlange vom Rat nicht nur, einen Aufnahmebeschluss auf Antrag zu überprüfen, sondern auch, den Betroffenen über das Ergebnis dieser Überprüfung zu unterrichten. Somit stelle lediglich das Schreiben vom 17. März 2026, mit dem der Rat den Kläger über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet habe, eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 Satz 2 AEUV dar. Die Klage sei daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gegenstandslos gewesen.

Randnummer 35

Der Rat macht im Wesentlichen geltend, dass die Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026, die zwei Tage vor Erhebung der vorliegenden Klage erlassen worden seien, eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 Satz 2 AEUV darstellten, da er mit diesen Rechtsakten dem Antrag des Klägers, tätig zu werden, entsprochen habe.

Randnummer 36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV den Standpunkt des betreffenden Organs zum Antrag des Klägers eindeutig und endgültig festlegen muss (vgl. Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C-130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 37

Im vorliegenden Fall ersuchte der Kläger den Rat mit dem Aufforderungsschreiben vom 3. Dezember 2025 gemäß Art. 265 AEUV, seine Aufnahme in die in Rede stehenden Listen zu überprüfen. Am 27. Februar 2026 antwortete der Rat ihm, dass die Überprüfung derzeit vorgenommen werde. Sodann erließ der Rat am 14. März 2026 den Beschluss 2026/696 und die Durchführungsverordnung 2026/695, die zur Folge hatten, dass der Name des Klägers auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde.

Randnummer 38

Aus dem fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2026/696 und dem zweiten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2026/695 geht hervor, dass diese Rechtsakte auf der Grundlage einer Überprüfung der einzelnen Benennungen in den in Rede stehenden Listen durch den Rat und mit dem Ziel erlassen wurden, die Angaben zu in den Listen aufgeführten Personen und Organisationen zu aktualisieren.

Randnummer 39

Somit ist festzustellen, dass der Rat mit dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026 im Sinne von Art. 265 AEUV zu der Aufforderung des Klägers, tätig zu werden, Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 23 und 24, und vom 26. Februar 2003, CEVA/Kommission, T-344/00 und T-345/00, EU:T:2003:40, Rn. 84). Mit der Aufforderung an den Rat, die Aufnahme des Klägers in die in Rede stehenden Listen zu überprüfen, hat das Aufforderungsschreiben vom 3. Dezember 2025 nämlich im Einklang mit der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung den Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt.

Randnummer 40

Im vorliegenden Fall stellen somit ein Beschluss und eine Durchführungsverordnung des Rates, mit denen der Name des Klägers nach einer Überprüfung der Angaben über die betroffenen Personen und Organisationen auf den in Rede stehenden Listen belassen wird und die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union , die die Rechtsvorschriften der Union enthält, veröffentlicht wurden, eine Stellungnahme dieses Organs im Sinne von Art. 265 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 24).

Randnummer 41

Folglich hatte der Rat, wie er geltend macht, bei Klageerhebung am 16. März 2026 durch den Erlass der Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026 bereits zu der Aufforderung des Klägers an ihn, tätig zu werden, Stellung genommen.

Randnummer 42

Der Umstand, dass der Rat am 17. März 2026, d. h. drei Tage nach Erlass der Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026 und einen Tag nach Erhebung der vorliegenden Klage, ein Schreiben an den Kläger gerichtet hat, um ihn über die Belassung seines Namens auf den in Rede stehenden Listen im Anschluss an die im Rahmen des Erlasses dieser Rechtsakte durchgeführte Überprüfung zu informieren, ist für die Zulässigkeit der Klage unerheblich, da Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme betrifft.

Randnummer 43

Zwar sieht Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014, wie der Kläger ausführt, Folgendes vor: „Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.“ Diese Vorgabe ändert jedoch nichts daran, dass der Rat mit dem Erlass der Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026 zu dem Antrag des Klägers, wie er in der Aufforderung, tätig zu werden, formuliert war und der auf die Überprüfung seiner Aufnahme in die in Reden stehenden Listen abzielte, bereits Stellung genommen hatte.

Randnummer 44

Im vorliegenden Fall stellt die dem Kläger vom Rat im Schreiben vom 17. März 2026 mitgeteilte Information, in der auf die Fortsetzungsrechtsakte vom 14. März 2026 Bezug genommen wird, eine gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 erfolgende individualisierte Mitteilung der kurz zuvor ergangenen Stellungnahme und nicht die Stellungnahme des Rates im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung dar.

Randnummer 45

Ferner trifft es zwar zu, dass die Gründe, aus denen der Rat der Auffassung war, dass die vom Kläger beigebrachten Beweise es nicht erlaubten, seinen Namen von den in Rede stehenden Listen zu streichen, nicht in den Fortsetzungsrechtsakten vom 14. März 2026 enthalten sind, sondern dem Kläger im Schreiben des Rates vom 17. März 2026 mitgeteilt wurden. Jedoch ist nach der Rechtsprechung die etwaige Unzulänglichkeit der Begründung einer Handlung, in der das betreffende Organ eindeutig und endgültig zu den Handlungen Stellung nimmt, um deren Erlass es ersucht wird, für die Einstufung dieser Handlung als Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV nicht von Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 32 und 33).

Randnummer 46

Somit hatte der Rat zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage es nicht unterlassen, die Aufnahme des Namens des Klägers in die in Rede stehenden Listen wie gefordert zu überprüfen.

Randnummer 47

Unter diesen Umständen sind die in Art. 265 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, und die Untätigkeitsklage ist als unzulässig abzuweisen, ohne dass über das weitere Vorbringen des Rates zur Stützung der Unzulässigkeit der Klage entschieden zu werden braucht.

Kosten

Randnummer 48

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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