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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 29.09.2011 – T-442/07

Ryanair Ltd gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Beihilfen der italienischen Behörden für Alitalia, Air One und Meridiana - Untätigkeitsklage - Keine Stellungnahme der Kommission - Verpflichtung zum Handeln.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:547

Tenor

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie es unterlassen hat, eine Entscheidung über den in einem an sie gerichteten Schreiben der Ryanair Ltd vom 16. Juni 2006 beanstandeten Übergang von 100 Beschäftigten der Alitalia, über die in den an sie gerichteten Schreiben von Ryanair vom 3. November und 13. Dezember 2005 beanstandete Entschädigung nach den Attentaten vom 11. September und über die in diesen Schreiben vom 3. November und 13. Dezember 2005 beanstandeten Ermäßigungen auf Flughafenentgelte der Umsteigeflughäfen, die in erster Linie Alitalia zugutegekommen sein sollen, zu erlassen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei, einschließlich der Air One SpA, trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2011 – Ryanair/Kommission / (Rechtssache T-442/07)

„Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Beihilfen der italienischen Behörden für Alitalia, Air One und Meridiana – Untätigkeitsklage – Keine Stellungnahme der Kommission – Verpflichtung zum Handeln“

1. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Voraussetzungen – Klarer und deutlicher Antrag – Aufforderungsschreiben an die Kommission, in dem verschiedene mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfemaßnahmen aufgeführt und beanstandet werden – Zulässigkeit (Art. 87 EG, 88 Abs. 2 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 22-26, 41)

2. Untätigkeitsklage – Verpflichtung der Kommission zum Handeln – Pflicht, Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe zu prüfen – Pflicht, entweder den Beteiligten zu unterrichten, wenn keine ausreichenden Gründe vorliegen, oder am Ende der Vorprüfungsphase eine Entscheidung zu erlassen – Untätigkeit (Art. 232 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 28-30, 37-38, 50-52, 67-68)

3. Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Pflichten der Kommission – Pflicht, Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe zu prüfen – Keine Formerfordernisse für die Einreichung einer Beschwerde (Art. 87 EG und 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 10 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32-34)

4. Untätigkeitsklage – Verpflichtung der Kommission zum Handeln – Pflicht, Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe zu prüfen – Voraussetzungen – Vorliegen einer Beschwerde – Mutmaßliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfemaßnahmen, die sich aus den vom Beteiligten erteilten Auskünften ergeben muss (Art. 232 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 10 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 45-47, 62-64, 74-76)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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