Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 – 9 VR 7.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B9VR7.09.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48 750 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Lässt sich der vermutliche Prozessausgang - wie hier - nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen. Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner durch seine Erklärung, bis zum 31. Juli 2010 im Umfang der Teilanfechtungsklage von Baumaßnahmen abzusehen, die Erledigung herbeigeführt hat. Denn dies erfolgte, um dem Gericht eine Prüfung des Streitfalls ohne den Zeitdruck drohender Vollziehungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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