Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 – 9 VR 4.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:060508B9VR4.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Damit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2008 wirkungslos.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass der in diesem Verfahren ergangene, die aufschiebende Wirkung der Klage einstweilen anordnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2008 damit wirkungslos ist. Ferner ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es aus den Gründen, die der Senat in seinem heutigen Beschluss im ebenfalls erledigten Hauptsacheverfahren BVerwG 9 A 6.08 ausgeführt hat, angemessen, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (i.V.m. Ziffern 2.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327).
Zitierte Vorschriften
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