Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 – 9 VR 29.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B9VR29.03.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 zurückgezogen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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