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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2004 – 9 VR 29.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:190204B9VR29.03.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 zurückgezogen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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