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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2008 – 9 VR 22.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:030408B9VR22.07.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Randnummer 2

In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, da die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 hat der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der im Verfahren BVerwG 9 A 61.07 anhängig gewordenen Klage angeordnet, soweit der Abriss der streitgegenständlichen Brücke angeordnet worden ist. Damit hat sich der Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in die Rolle des Unterlegenen begeben.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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