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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 – 9 VR 21.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B9VR21.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Der Billigkeit entspricht es, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise aufzuteilen. Denn diese Kostenregelung haben die Beteiligten in dem das Hauptsacheverfahren beendenden Vergleich vom 29. Juni 2004 selbst getroffen. Auf dieser Grundlage erscheint es nicht angemessen, die Kostenfolge im vorliegenden Verfahren vorrangig nach den Erfolgsaussichten auszurichten, zumal nicht erkennbar ist, dass für deren Beurteilung grundsätzlich andere Maßstäbe und Umstände heranzuziehen wären als im Hauptsacheverfahren, was eine Abweichung von der Vergleichsregelung der Beteiligten allein rechtfertigen könnte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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