Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 – 9 VR 19.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B9VR19.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Der Billigkeit entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Denn diese Kostenregelung haben die Beteiligten in dem das Hauptsacheverfahren beendenden Vergleich vom 29. Juni 2004 selbst getroffen. Auf dieser Grundlage erscheint es nicht angemessen, die Kostenfolge im vorliegenden Verfahren vorrangig nach den Erfolgsaussichten auszurichten, zumal nicht erkennbar ist, dass für deren Beurteilung grundsätzlich andere Maßstäbe und Umstände heranzuziehen wären als im Hauptsacheverfahren, was eine Abweichung von der Vergleichsregelung der Beteiligten allein rechtfertigen könnte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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