Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 – 9 VR 17.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B9VR17.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat im Orts- und Erörterungstermin am 9. November 2005 den Antrag zurückgenommen. Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 34.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327).
Zitierte Vorschriften
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