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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 – 9 VR 17.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B9VR17.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin hat im Orts- und Erörterungstermin am 9. November 2005 den Antrag zurückgenommen. Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 34.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Zitierte Vorschriften

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