Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 – 9 VR 15.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9VR15.05.0
Tenor
1. Das Verfahren des Antragstellers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 VR 20.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
2. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 entstandenen Kosten trägt der Antragsteller zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 vorbehalten.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 22 500 € und danach auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
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