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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 – 9 VR 15.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9VR15.05.0

Tenor

1. Das Verfahren des Antragstellers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 VR 20.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

2. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 entstandenen Kosten trägt der Antragsteller zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 vorbehalten.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 22 500 € und danach auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.

Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 VR 20.05 ist einzustellen, nachdem der Antragsteller zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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