Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2004 – 9 VR 12.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:240504B9VR12.04.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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