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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2004 – 9 VR 12.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:240504B9VR12.04.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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