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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 – 9 VR 1.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9VR1.02.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 € (entspricht 50 000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Erörterungstermin am 14. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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