Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2002 – 9 VR 1.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:140502B9VR1.02.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 € (entspricht 50 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Erörterungstermin am 14. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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