Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.01.2014 – 9 BN 4/13 (9 CN 1/14)
Revisionszulassung; Festsetzungen im Flurbereinigungsplan
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 58 Abs. 6 FlurbG
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 58 FlurbG
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