Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.09.2025 – 9 B 8.25 (9 C 5.25)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B9B8.25.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 14a EBKrG
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Februar 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu klären, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 14a EKrG einer landesrechtlichen Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers für ein Kreuzungsbauwerk, mit dem ein gewidmeter Geh- und Radweg auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse geführt wird, entgegensteht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 14a EBKrG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 B 8.25 (9 C 5.25) entschieden?“