Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 – 9 B 68/10 (9 C 7/11)
Adressat des Beitragsbescheides
- Spruchkörper
- 9. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen entfalten kann.
Zitierte Vorschriften
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