Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 9 B 62/15 (9 C 12/16)
Revisionszulassung; Vergütung des Verfahrensvertreters nach § 119 Abs. 3 FlurbG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B9B62.15.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 119 Abs. 3 FlurbG
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 119 FlurbG
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