Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2019 – 9 B 43/18 (9 C 6/19)
Revisionszulassung; Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:120919B9B43.18.0
- Normenkette
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.
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