Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 – 9 B 3.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B9B3.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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