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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 – 9 B 24.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B9B24.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Kläger haben ihre außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2005 mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gerichtskosten sind nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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