Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2018 – 9 B 22/17 (9 C 1/18)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:160218B9B22.17.0
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine Vergnügungssteuersatzung die Haftung des Eigentümers eines Geldspielgerätes, der das Gerät an den Aufsteller vermietet, für die Vergnügungssteuerschuld des Aufstellers anordnet.
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