Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 – 9 B 22/11 (9 C 13/11)
Flurbereinigung; vorläufige Anordnung
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 36 Abs. 1 S. 1 FlurbG
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zuzulassen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 36 FlurbG
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