Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 – 9 A 63.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B9A63.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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