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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 – 9 A 63.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B9A63.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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