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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2003 – 9 A 56.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:021003B9A56.03.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. September 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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