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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 – 9 A 53.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B9A53.02.0

Tenor

1. Das Klage- und das Anordnungsverfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. November 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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