Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2002 – 9 A 50.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:161002B9A50.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger habe ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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