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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2004 – 9 A 5.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:181004B9A5.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Klageverfahrens beteiligt hat; ihr Antrag, "den Antrag der Antragstellerin vom 28.01.2004 zurückzuweisen", bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf das zugehörige Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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