Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 – 9 A 44.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9A44.02.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 27. August und 6. September 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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