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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 – 9 A 43.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B9A43.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte, die Kläger zu 2 und 3 jeweils zu einem Viertel.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. September 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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