Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 – 9 A 43.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B9A43.04.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte, die Kläger zu 2 und 3 jeweils zu einem Viertel.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. September 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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