Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2006 – 9 A 4.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:280306B9A4.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 (als Gesamtschuldner) sowie der Kläger zu 3 jeweils zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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