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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2006 – 9 A 4.06

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:280306B9A4.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 (als Gesamtschuldner) sowie der Kläger zu 3 jeweils zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 34.2 und 2.2 .2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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