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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.09.2004 – 9 A 32.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:020904B9A32.04.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils mit Schriftsatz vom 27. August 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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