Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.06.2003 – 9 A 31.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B9A31.03.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin und Antragstellerin hat die ruhenden Verfahren wieder aufgerufen und ihre Klage sowie den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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