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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2009 – 9 A 29.08

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:130809B9A29.08.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 5 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Klage (BVerwG 9 A 29.08 ) und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 20.08 ) im Orts- und Erörterungstermin am 13. August 2009 zurückgenommen. Die beiden Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. in dessen entsprechender Anwendung einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung zu beiden Verfahren folgt jeweils aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 2 GKG, für das Eilverfahren in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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