Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2009 – 9 A 29.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:130809B9A29.08.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 5 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage (BVerwG 9 A 29.08 ) und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 20.08 ) im Orts- und Erörterungstermin am 13. August 2009 zurückgenommen. Die beiden Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. in dessen entsprechender Anwendung einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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