Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.11.2009 – 9 A 28.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:271109B9A28.09.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 19. November 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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