Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 – 9 A 26.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B9A26.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass er ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in einer dem Klagebegehren entsprechenden Weise geändert hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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