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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 – 9 A 23.06

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:241006B9A23.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Randnummer 2

Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat sich durch Erlass der Plangenehmigung vom 21. Juni 2006 freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, weil er auf die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2004 vorgesehene Inanspruchnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke verzichtet hat. Wenn der Beklagte damit - wie er geltend macht - die Rechtswidrigkeit der streitigen Inanspruchnahme nicht anerkannt, sondern im Rahmen seines Planungsermessens gehandelt hat, rechtfertigt dies eine Kostenbeteiligung der Klägerin nicht; denn eine Beantwortung der Frage, ob die ursprüngliche Planfeststellung die Klägerin in ihren Rechten verletzte, würde eine eingehende Überprüfung des tatsächlich und rechtlich schwierigen Streitstoffes voraussetzen, womit der von § 161 Abs. 2 VwGO angestrebte Entlastungseffekt verfehlt würde.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. und berücksichtigt die Angaben, die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2004 zu dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse gemacht worden sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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