Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 – 9 A 19.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B9A19.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 14. März 2006 und 21. März 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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