Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.06.2005 – 9 A 17.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B9A17.05.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 4 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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