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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2005 – 9 A 17.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B9A17.05.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 4 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 33.2 und 2.2 .1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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