Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 – 9 A 15.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B9A15.06.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Kläger und Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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