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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2004 – 9 A 14.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B9A14.04.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren.

3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 25 000 €, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. April 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da Gerichtsgebühren für das Klageverfahren nicht entstanden sind, ist insoweit eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Auf den Antrag der Klägerin ist aber gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren festzusetzen; der festgesetzte Wert ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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