Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.05.2009 – 9 A 1.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:290509B9A1.09.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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