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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 – 8 PKH 4.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B8PKH4.02.0

Tenor

1. Dem Kläger wird für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 20. März 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Ihm wird Rechtsanwalt Peter Müller, Wandsbeker Chaussee 327, 22089 Hamburg, beigeordnet.

Gründe

Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen, weil er die Kosten nicht aus seinem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

Zwar sind die im Entwurf einer Beschwerdeschrift von dem Kläger als juristischem Laien benannten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der tatsächlichen Schwierigkeiten nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu eröffnen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 VwGO). Der Rechtssache kommt jedoch die daneben geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen § 31 Abs. 3 Satz 1 VermG oder der mit § 25 Satz 2 VwVfG wortgleiche § 25 Satz 2 VwVfG-LSA dem Kläger im Hinblick auf einen anhängigen Anwaltsregressprozess einen Auskunftsanspruch gegen das Vermögensamt gewährt,

ist klärungsbedürftig. Das beabsichtigte Revisionsverfahren kann Gelegenheit bieten, insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe nicht einmal ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu, einer Überprüfung zu unterziehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 31 VermG, § 25 VwVfG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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