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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.08.2008 – 7 PKH 8.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:050808B7PKH8.08.0

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Den Klägerinnen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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