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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2009 – 7 PKH 5.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:070709B7PKH5.09.0

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Den Klägern kann für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die von den Klägern gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss nicht.

Zitierte Vorschriften

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