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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2009 – 7 PKH 4.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:170309B7PKH4.09.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Klägerin kann für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das von der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss nicht.

Zitierte Vorschriften

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