Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2009 – 7 PKH 3.09
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:050209B7PKH3.09.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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